Sportförderungen vom VRMGD
Förderrichtlinien
Stand 11.11.2022
Förderrichtlinien
Satzungsgemäßes Ziel des VRMGD e. V. ist die Verbreitung der Sportart Mounted Games in allen Bundesländern. Während sich in Schleswig-Holstein und Niedersachsen weitestgehend diese Disziplin etabliert hat, in Bayern und Sachsen erfreulichen Aufschwung zeigt, bröckelt die Zahl der Mitgliedsvereine und Teams in Westfalen, in Bundesländern wie Hessen, Rheinland-Pfalz oder Mecklenburg-Vorpommern gibt es gar keine entsprechenden Aktivitäten. Um unsere Sportart auch in den Bundesländern zu verbreiten, in denen sie bislang gar nicht oder nur in geringem Maße ausgeübt wird, sollen entsprechend den nachfolgenden Richtlinien durch Zuschüsse diverse Maßnahmen gefördert werden.
Es werden nur Förderanträge von Mitgliedsvereinen des VRMGD e. V. berücksichtigt. Auch Fahrtkostenanträge können nur von den Mitgliedsvereinen gestellt werden.
Für die Gewährung von Zuschüssen seitens des VRMGD e. V. gelten folgende allgemeine Grundsätze:
1. Auf die Zuschussgewährung besteht kein Rechtsanspruch. Jegliche Förderung steht unter dem Vorbehalt ausreichend vorhandener Haushaltsmittel.
2. Fördermittel müssen im Voraus formlos, jedoch unter Angabe der Kontoverbindung, beim Vorstand des VRMGD e. V. beantragt werden und werden von diesem genehmigt. Die Anträge sollen an den Vorstand oder direkt an den Geschäftsführer ( vorstand@vrmgd.de, geschaeftsfuehrer@vrmgd.de) geschickt werden. Es können für das Kalenderjahr mehrere Maßnahmen desselben Veranstalters bezuschusst werden.
3. Teilnehmer eine Fördermaßnahme haben eine angemessene Eigenbeteiligung an den Kosten der zu fördernden Maßnahme zu tragen.
4. Ausbildungsmaßnahmen sind nur förderungswürdig, wenn der Kursleiter vom Vorstand des VRMGD e. V. als ausreichend befähigt anerkannt ist. Diese allgemeine Befähigung haben
Für die unter 5 a) und b) aufgeführten Maßnahmen die Nationaltrainer sowie weitere vom Vorstand als tauglich angesehene Trainer Für die Linienrichterkurse (5c) die Hauptschiedsrichter
5. Förderungsfähige Maßnahmen:
Förderungsfähig sind:
a) Kurse zur Vorstellung der Sportart und Einführung in die Disziplin „Mounted Games“
b) Kurse zur Vorbereitung auf erstmalige Teilnahme an Ranglistenturnieren
c) Kurse zur Ausbildung von Linienrichtern
d) Kurse zur Ausbildung von Trainern
e) Fahrtkostenzuschüsse für die Teilnahme von Mannschaften an Ranglistenturnieren sowie Verbandsveranstaltungen (Beispiel: Länderpokal, Championat)
f) Ausrichtung von speziellen Anfänger-Wettbewerben
g) Anschaffung von Spielgeräten
6. Antragsfristen
a) Anträge für Fördermaßnahmen mit Ausnahme von Fahrtkostenzuschüssen sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres im Voraus zu stellen. Über rechtzeitig gestellte Anträge entscheidet der Vorstand bis zum 30.04. desselben Jahres. Nach Fristablauf eingehende Förderanträge werden nur berücksichtigt, soweit für das betreffende Haushaltsjahr nach Abzug der fristgerecht eingereichten Anträge noch Gelder zur Verfügung stehen.
b) Die Bezuschussung von Fahrtkosten ist innerhalb von 4 Wochen nach Teilnahme einer Mannschaft an einem Ranglistenturnier / einer Verbandsveranstaltung, spätestens bis zum 15.11. eines jeden Jahres zu beantragen. Die Entscheidung über die Bezuschussung erfolgt bis zum 31.12. des Antragsjahres. Reichen vorhandene Fördermittel nicht aus, allen Anträgen auf Fahrtkostenzuschuss vollständig zu entsprechen, erfolgt anteilige Verteilung.
7. Höhe der Zuschüsse:
a) Fahrtkostenzuschüsse
Für Turnierteilnahmen werden gezahlt nur für die 300 km (einfache Fahrt) übersteigende Wegstrecke. Der Zuschuss beträgt 0,20 € / km. Er wird für maximal 3 Fahrzeuggespanne eines Teams gewährt. (Beispiel: Team A aus Bayern besucht ein Ranglistenturnier beim Verein B in Niedersachsen. Die Entfernung beträgt 500 km. Gezahlt wird maximal ein Zuschuss für die Entfernung von 200 km Hin- und 200 km Rückweg, also 400 km zu je 0,20 €, ergibt 80 €, bei 3 Gespannen maximal 240 €). Förderungsfähig sind nur Anträge von Mitgliedsvereinen des VRMGD.
b) Kurse
Die Kosten für Hin- und Rückreise des Kursleiters, seine Unterbringung sowie Verpflegung sind förderungsfähig ebenso wie die Aufwandsentschädigung des Kursleiters. Der Eigenanteil des Kursveranstalters an den vorgenannten Unkosten muss mindestens 1/3 der Gesamtaufwendungen betragen. Kurse mit weniger als 10 Teilnehmern werden nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. Kurse zu 5b) werden nur gefördert, wenn sie von einem Mitgliedsverein des VRMGD e. V. veranstaltet werden.
Kurse zu 5a) und 5b) in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen werden aktuell nicht gefördert.
c) Spielgeräte
Die Anschaffung von Spielgeräten kann in Bundesländern gefördert werden, in denen sich Mounted Games noch nicht etabliert hat. Hierzu sollen sich Vereine einer Region zusammenschließen für eine gemeinsame Nutzung der Spielgeräte. Der Antrag kann nur von einem Mitgliedsvereinen des VRMGD e. V. gestellt werden. Die Spielgeräte bleiben bei Kostenübernahme zu 100% im Alleineigentum, bei teilweiser Kostenübernahme im anteiligen Miteigentum des VRMGD e. V. Ein Mitgliedsverein der jeweiligen Region übernimmt die Obhut über die Spielgeräte. Die angeschafften Geräte sind pfleglich zu behandeln und den Mitgliedsvereinen der Region für Trainingszwecke und Wettbewerbe zur Verfügung zu stellen.
Verabschiedet am: 22.11.2012
Der Vorstand des VRMGD e. V.